Alimentenbevorschussung und unentgeltliche Inkassohilfe
Alimentenbevorschussung (Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder)
Die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen dient dem Kindeswohl und soll die nachteiligen Folgen bei Säumnis des zu Unterhaltsbeiträgen verpflichteten Elternteils mindern. Die Alimentenbevorschussung im Kanton Aargau ist im Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG) geregelt.
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Unmündige und Personen in Ausbildung bis zum vollendeten 20. Altersjahr haben Anspruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge, wenn
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der unterhaltsbeitragspflichtige Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
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ein vollstreckbarer Rechtstitel vorliegt,
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das Kind zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat und
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sowohl die voraussichtlichen Jahreseinkünfte als auch das Reinvermögen gemäss steuerrechtlichen Vorgaben des nicht unterhaltsbeitragspflichtigen Elternteils und des Kindes unter den vom Regierungsrat festzulegenden Grenzbeträgen liegen. Einkünfte und Vermögen des Stiefelternteils oder derjenigen Person, mit welcher der Elternteil in stabiler eheähnlicher Beziehung lebt, sind anzurechnen.
Die Gemeinde fordert die ausgerichtete Bevorschussung beim unterhaltsbeitragspflichtigen Elternteil zurück.
Unentgeltliche Inkassohilfe
Erfüllt die verpflichtete Person (z.B. geschiedener Ehepartner) die Unterhaltspflicht nicht, so hat die Gemeinde der berechtigten Person auf Gesuch hin bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs in geeigneter Weise zu helfen. In der Regel ist die Inkassohilfe unentgeltlich; beim Unterhalt von Erwachsenen kann die Behörde je nach finanziellen Verhältnissen eine Gebühr verlangen.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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